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Vollzugshilfen

Ausgangslage
Die Kantone haben eine gemeinsame energiepolitische Strategie entwickelt. Ein zentraler Punkt ist die Harmonisierung der kantonalen energierechtlichen Anforderungen. In diesem Zusammenhang sind die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) erarbeitet worden. Die Umsetzung der Mustervorschriften erfolgt durch die einzelnen Kantone. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen und das Ausfüllen der Formulare für den Energienachweis zu erleichtern, sind Vollzugshilfen geschaffen worden. Die Vollzugshilfen gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und ermöglichen andererseits im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden und die Bau- und Haustechnikfachleute diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie die baurelevanten Aspekte des eidgenössischen und kantonalen Energierechts rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, es muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.

Anwendung
Wie bei den Formularen gibt es auch bei den Vollzugshilfen zwei Sätze: EN-1 bis EN-16 (zur MuKEn 2008) und EN-100 bis EN-142 (zur MuKEn 2014). Zusammengehörige Formulare und Vollzugshilfen haben dieselbe Nummer (z.B. EN-1). Jeder Kanton entscheidet aufgrund seiner gesetzlichen Grundlagen, welche Vollzugshilfen eingesetzt werden. Weitere Informationen, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vollzugshilfe im jeweiligen Kanton, finden Sie im Kantonalen Hauptformular und auf der kantonalen Webseite.

Ziele
Die Vollzugshilfen verfolgen folgende Ziele:

  • Klärung der juristischen Begriffe des Energierechts für die praktische Anwendung durch Planer/Planerinnen und Ausführende der Baubranche,
  • Verbreitung der Kenntnisse der energierechtlichen Anforderungen der Kantone,
  • Verbessertes Verständnis, z.T. vereinfachte Darstellung einzelner Konzepte,
  • Information eines breiteren Publikums dank einer vereinfachten und klaren Darstellung.

Die Vollzugshilfen werden von den Kantonen für den kantonalen Vollzugsordner verwendet. Im Prinzip sind die Vollzugshilfen als Ganzes zu betrachten. Sie sind aber selbständig für einzelne Themenbereiche nutzbar und können individuell abgegeben werden. Die Vollzugshilfen behandeln ausschliesslich diejenigen Aspekte, die energierechtliche Anforderungen betreffen. Nicht berücksichtigt werden Anforderungen in anderen Bereichen wie Schallschutz, Komfort oder Brandschutz.

Zielpublikum
Das Zielpublikum dieser Vollzugshilfen sind:

  • Personen, die für die Kontrolle der energietechnischen Nachweise verantwortlich sind
  • Bau- und Haustechnikfachleute
  • Beschwerdeinstanzen

Aktualisierung
Die Aktualisierung der Vollzugshilfen ist vorgesehen. Sie wird vor allem von den neuen Techniken und den Bemerkungen der Benutzer abhängen. Die Vollzugshilfen werden demnach einzeln revidiert, je nach Erfahrungen und auftauchenden praktischen Problemen. Beachten Sie das Ausgabedatum in der Kopfzeile der jeweiligen Dokumente.

Weitere Informationen.

Links zu Kantonalen Webseiten
Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen direkt an die Energiefachstelle Ihres Kantons:

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