Grossverbrauchermodell
Das Grossverbrauchermodell
Die MuKEn sehen vor, dass die Kantone Energie-Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu treffen. Mit Blick auf einen harmonisierten Vollzug haben die Kantone und der Bund einen Leitfaden zum Vollzug des Grossverbrauchermodells erstellt.
Die Praxis zeigt, dass viele dieser Massnahmen rentabel sind, weil sie im Bereich der Betriebs- oder Organisationsoptimierung liegen, oft nur geringe Investitionen verursachen und teilweise mit eigenem Personal durchgeführt werden können.
Es stehen den Grossverbrauchern in vielen Kantonen drei Wege zur Auswahl:
- Weg 1 / Universalzielvereinbarung (UZV) mit einer vom Bund beauftragten Organisation (z.Zt. Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) oder Cleantech Agentur Schweiz (act)): Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Vereinbarung wird über eine der vom Bund beauftragten Organisationen abgewickelt, wobei der Kanton jederzeit Einsicht in die Vereinbarung hat.
- Weg 2 / Kantonale Zielvereinbarung (KZV) mit der zuständigen Stelle des Kantons: Die Ziele zur Effizienzsteigerung sind die gleichen wie bei einer Zielvereinbarung mit einer der vom Bund beauftragten Organisationen (rund zwei Prozent pro Jahr), werden aber mit dem Kanton vereinbart. Einige Kantone verzichten darauf, diesen Weg anzubieten.
- Weg 3 / Energieverbrauchsanalyse (EVA): Falls keine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, wird der Grossverbraucher vom Kanton aufgefordert, eine EVA durchzuführen, für Details siehe Wegleitung. Der Energiegross-verbraucher kann auf die Wege 1 oder 2 wechseln, und die Anforderung des Energiegesetzes mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung erfüllen.
Die Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Bei einer Energieverbrauchsanalyse für eine Betriebsstätte werden in einem ersten Schritt alle Massnahmen ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandesaufnahme). Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen. Die Wegleitung beschreibt das Vorgehen. In aller Regel wird für eine Betriebsstätte eine Verminderung des Energieverbrauchs um 15 Prozent angestrebt. Die anzustrebende Reduktion kann in zu begründenden Fällen jedoch geringer sein als 15 Prozent, z.B. weil nicht ausreichend wirtschaftlich zumutbare Mass-nahmen identifiziert werden können, weil beispielsweise in den vergangenen fünf Jahren bereits Massnahmen ergriffen wurden, die massgebliche Energieeinsparungen bewirkt haben und die über das vom Gesetz verlangte hinausgingen.
Die zu realisierenden Massnahmen zur Energieverbrauchsreduktion werden durch den Grossverbraucher selbst im so genannten „EVA-Tool“ deklariert und anschliessend durch die zuständige Stelle des Kantons genehmigt. Die zur Umsetzung deklarierten Massnahmen sind innert drei vom Kanton vorgegebenen Jahren auszuführen. Der Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Stelle des Kantons mit einem Ausführungsbestätigungsschreiben zu melden. Falls ein Grossverbraucher keine oder nicht zufrieden stellende Massnahmen deklariert, kann der Kanton – nach einer Anhörung des Grossverbrauchers – zumutbare Massnahmen verfügen.