Grossverbrauchermodell
Das Grossverbrauchermodell
Die MuKEn sehen vor, dass die Kantone Energie-Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion umzusetzen. Mit Blick auf einen harmonisierten Vollzug haben die Kantone und der Bund einen Leitfaden zum Vollzug des Grossverbrauchermodells erstellt.
Die Praxis zeigt, dass viele dieser Massnahmen rentabel sind, da sie betriebliche oder organisatorische Optimierungen betreffen, geringe Investitionen erfordern und oft mit eigenem Personal umsetzbar sind.
Grossverbrauchern stehen in vielen Kantonen drei Wege offen:
- Weg 1 / Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund; der Kanton hat jederzeit Einsicht in die Vereinbarung: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Zielvereinbarung umfasst ein Unternehmen mit einem oder mehreren Standorten schweizweit. Die UZV ist Voraussetzung für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags.
- Weg 2 / Kantonale Zielvereinbarung (KZV) mit der zuständigen kantonalen Fachstelle: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren. Einige Kantone verzichten darauf, diesen Weg anzubieten. Mehrere Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame KVZ eingehen. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.
- Weg 3 / Energieverbrauchsanalyse (EVA): Ohne Zielvereinbarung fordert der Kanton den Grossverbraucher zur Durchführung einer EVA auf. Bei einer EVA wird der Energieverbrauch analysiert und Energiesparmassnahmen definiert. Das Unternehmen muss die wirtschaftlichen Massnahmen innerhalb von drei Jahren umsetzen. Eine EVA berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.
Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool (ZVM-Tool) des Bundes erstellt und begleitet.
Bei allen drei Wegen werden in einem ersten Schritt die Energieverbräuche sowie alle Massnahmen pro Betriebsstätte ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandsaufnahme). Auch bereits umgesetzte Massnahmen der letzten drei Jahre werden berücksichtigt. Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen.
Universalzielvereinbarung (UZV)
Bei einer Universalzielvereinbarung schliesst ein Unternehmen eine Zielvereinbarung mit dem Bund auf eine Laufzeit von 10 Jahren ab. Eine UZV kann mehrere Grossverbraucher eines Unternehmens (eine UID) in unterschiedlich angesiedelten Kantonen umfassen und erfüllt schweizweit alle kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher.
Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen und wird in Zusammenarbeit mit einem vom Bund zertifizierten Energieberater erstellt. Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% angestrebt. Für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags ist eine UZV erforderlich. Es bestehen zwei Modelle: ein Massnahmenmodell, welches sich an KMUs richtet, und ein Effizienzmodell für Grossunternehmen. Kantone können Unternehmen von kantonalen Detailvorschriften befreien. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.
Kantonale Zielvereinbarung (KZV)
Bei einer kantonalen Zielvereinbarung schliessen Grossverbraucher die Zielvereinbarung mit ihrer jeweiligen kantonalen Fachstelle auf eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren ab. Einige Kantone bieten keine KZV an. Mehrere Betriebsstätten oder Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame kantonale Zielvereinbarung abschliessen.
Die Erarbeitung erfolgt ebenfalls in Zusammenarbeit mit Energieberatern. Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen, eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% wird angestrebt. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch zur Rückerstattung des Netzzuschlags. Kantone können Unternehmen von kantonalen Detailvorschriften befreien. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.
Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Bei einer Energieverbrauchsanalyse werden die Verbräuche sowie die wirtschaftlich zumutbaren Energiesparmassnahmen einer einzelnen Betriebsstätte mithilfe einer Fachperson erfasst.
Der Grossverbraucher deklariert die zu realisierenden Massnahmen, welche anschliessend durch die zuständige kantonale Stelle genehmigt werden. Durch Erstellung der EVA und der Umsetzung deren Massnahmen innerhalb von drei Jahren werden die kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher für eine Dauer von 10 Jahren erfüllt. In der Regel wird eine Effizienzsteigerung von 15% angestrebt (1.5% pro Jahr).
Der Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen kantonalen Stelle mit einer Ausführungsbestätigung zu melden. Deklariert ein Grossverbraucher keine oder unzureichende Massnahmen, kann der Kanton nach einer Anhörung zumutbare Massnahmen anordnen.
Die Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Bei einer Energieverbrauchsanalyse für eine Betriebsstätte werden in einem ersten Schritt alle Massnahmen ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandesaufnahme). Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen. Die Wegleitung beschreibt das Vorgehen. In aller Regel wird für eine Betriebsstätte eine Verminderung des Energieverbrauchs um 15 Prozent angestrebt. Die anzustrebende Reduktion kann in zu begründenden Fällen jedoch geringer sein als 15 Prozent, z.B. weil nicht ausreichend wirtschaftlich zumutbare Mass-nahmen identifiziert werden können, weil beispielsweise in den vergangenen fünf Jahren bereits Massnahmen ergriffen wurden, die massgebliche Energieeinsparungen bewirkt haben und die über das vom Gesetz verlangte hinausgingen.
Die zu realisierenden Massnahmen zur Energieverbrauchsreduktion werden durch den Grossverbraucher selbst im so genannten „EVA-Tool“ deklariert und anschliessend durch die zuständige Stelle des Kantons genehmigt. Die zur Umsetzung deklarierten Massnahmen sind innert drei vom Kanton vorgegebenen Jahren auszuführen. Der Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Stelle des Kantons mit einem Ausführungsbestätigungsschreiben zu melden. Falls ein Grossverbraucher keine oder nicht zufrieden stellende Massnahmen deklariert, kann der Kanton – nach einer Anhörung des Grossverbrauchers – zumutbare Massnahmen verfügen.